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Untermietvertrag für eine Wohnung: Vorlage und Muster

Sie möchten Ihre Wohnung vorübergehend untervermieten? Ein Untermietvertrag für eine Wohnung hält fest, was beide Seiten vereinbaren. Mit unserer Vorlage regeln Sie Miete, Kaution und Mietdauer übersichtlich und schaffen klare Verhältnisse für die Zeit Ihrer Abwesenheit.

Untermietvertrag für Wohnung Muster

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Letzte Aktualisierung 13. Oktober 2026

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Was ist ein Untermietvertrag für eine Wohnung?

Ein Untermietvertrag für eine Wohnung wird zwischen Hauptmieter und Untermieter geschlossen. Dabei kann die gesamte Wohnung oder nur ein Teil überlassen werden. Als Hauptmieter übernehmen Sie gegenüber dem Untermieter die Vermieterrolle. Ihr eigener Mietvertrag bleibt bestehen, und Sie schulden Ihrem Vermieter weiterhin die vereinbarte Miete.

Halten Sie die Vereinbarungen möglichst schriftlich fest. Zwar kann ein Untermietvertrag auch mündlich wirksam sein, aber bei einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr gilt er ohne Einhaltung der Schriftform grundsätzlich als unbefristet.

Untermietvertrag für Ihre Wohnung als PDF oder Word

Unser Muster für einen kostenlosen Untermietvertrag für eine Wohnung steht als PDF oder Word-Datei zum Download bereit. Tragen Sie Ihre Angaben ein und prüfen Sie gemeinsam mit dem Untermieter, ob die Vereinbarungen zur geplanten Nutzung passen.

Möchten Sie den Vertrag individuell erstellen, können Sie unseren kostenpflichtigen Online-Editor nutzen. Unabhängig vom gewählten Weg sollten beide Parteien den fertigen Vertrag vor der Unterschrift vollständig lesen und jeweils eine Ausfertigung erhalten. Bewahren Sie ergänzende Anlagen zusammen mit dem Vertrag auf.

Untermietvertrag für Wohnung Muster

Was gehört in den Untermietvertrag für eine Wohnung?

Ein Untermietvertrag für eine Wohnung sollte genau festhalten, was Sie überlassen und welche Kosten der Untermieter trägt. Nehmen Sie folgende Angaben auf:

  • Vertragsparteien: vollständige Namen und Anschriften von Hauptmieter und Untermieter.
  • Wohnung: genaue Adresse, überlassene Räume und mitvermietete Nebenflächen wie Keller oder Stellplatz.
  • Mietdauer: Beginn des Mietverhältnisses, bei einer Befristung zusätzlich Enddatum und Grund.
  • Miete und Nebenkosten: Beträge, Zahlungstermin und Bankverbindung. Unterscheiden Sie zwischen einer Nebenkostenpauschale und Vorauszahlungen mit späterer Abrechnung.
  • Kaution: vereinbarter Betrag, höchstens drei Monatsmieten ohne ausgewiesene Betriebskosten. Eine Barkaution darf der Untermieter in drei gleichen Monatsraten zahlen.
  • Kündigung: die geltenden Fristen und Voraussetzungen für die Beendigung des Vertrags.
  • Vermietererlaubnis und Hausordnung: Zustimmung möglichst schriftlich beifügen und relevante Hausregeln zugänglich machen.
  • Übergabe: Anzahl der Schlüssel, mitvermietete Möbel und vorhandene Schäden in einem ergänzenden Protokoll dokumentieren.

Bei einer Befristung reicht ein Enddatum allein grundsätzlich nicht aus. Möchten Sie nach einem Auslandsaufenthalt selbst wieder einziehen, kann das die Befristung rechtfertigen. Teilen Sie diesen Grund dem Untermieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mit. Fehlt ein zulässiger Grund oder die schriftliche Mitteilung, gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet.

Mietvertrag: möblierte oder unmöblierte Wohnung?

Eine Wohnung kann möbliert oder unmöbliert vermietet werden. Bei möbliertem Wohnraum kann je nach Ausstattung ein gesondert ausgewiesener Möblierungszuschlag in Betracht kommen; die allgemeinen mietrechtlichen Grenzen, insbesondere eine gegebenenfalls anwendbare Mietpreisbremse, entfallen dadurch nicht automatisch. Vermieter sollten Zustand und Inventar dokumentieren. Eine unmöblierte Wohnung bietet Mietern regelmäßig mehr eigenen Gestaltungsspielraum.

Im Mietvertrag für möblierte Wohnungen empfiehlt es sich, dies klar auszudrücken und Möbel, Ausstattungsmerkmale sowie deren Zustand in einem Inventarverzeichnis oder Übergabeprotokoll festzuhalten.

Die Formulierung könnte beispielsweise so lauten: Die Wohnung wird vollständig möbliert übergeben. Die Möbel und Geräte (siehe Anlage) sind Bestandteil des Mietvertrags und bleiben Eigentum des Vermieters.

Wann brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters?

Bevor Sie Ihre Wohnung untervermieten, benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung Ihres Vermieters. Nennen Sie in Ihrer Anfrage den vorgesehenen Untermieter, die überlassenen Räume, den Zeitraum und Ihren Grund. Lassen Sie sich die Erlaubnis möglichst schriftlich bestätigen.

Möchten Sie nur einen Teil der Wohnung untervermieten, muss Ihr Vermieter häufig zustimmen, wenn Sie dafür einen nachvollziehbaren Grund haben. Dieser muss nach Abschluss Ihres Mietvertrags entstanden sein. Dazu können finanzielle Gründe zählen, etwa die Entlastung nach dem Auszug eines Mitbewohners. Ablehnen darf der Vermieter beispielsweise, wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre oder der vorgesehene Untermieter bereits durch schwere Störungen des Hausfriedens aufgefallen ist.

Für die vollständige Überlassung Ihrer Wohnung besteht dieser gesetzliche Anspruch hingegen nicht. Auch ein Auslandsaufenthalt ändert daran grundsätzlich nichts.

Häufige Fragen zum Untermietvertrag für eine Wohnung

Ja, mit der erforderlichen Vermietererlaubnis ist das möglich. Ein Untermietvertrag für eine möblierte Wohnung führt nicht automatisch zu kürzeren Kündigungsfristen. Bei einem unbefristeten Vertrag kann der Untermieter normalerweise mit drei Monaten Frist kündigen.

Erstellen Sie eine Inventarliste und dokumentieren Sie den Zustand der Möbel mit Fotos und einem Übergabeprotokoll. Halten Sie beispielsweise vorhandene Kratzer am Esstisch fest. Einen vereinbarten Möblierungszuschlag sollten Sie gesondert ausweisen. Für gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Untermieter keinen Schadensersatz zahlen.

Nein, allein durch das Zusammenziehen wird ein Untermietvertrag nicht erforderlich. Er kann aber sinnvoll sein, um Mietzahlungen und Nutzungsrechte zu regeln. Für den Einzug eines unverheirateten Partners benötigen Sie grundsätzlich die Vermietererlaubnis, die normalerweise erteilt werden muss. Bei Ehepartnern genügt grundsätzlich eine Information an den Vermieter.

Der Vermieter kann die Wohnung dann auch vom Untermieter zurückverlangen. Der Untermietvertrag endet dadurch allerdings nicht automatisch. Als Hauptmieter müssen Sie dessen Beendigung gesondert klären. Können Sie die vereinbarte Nutzung nicht mehr ermöglichen, kommen Schadensersatzansprüche des Untermieters in Betracht.

Nein, dafür benötigt der Untermieter eine Wohnungsgeberbestätigung, die bei einer Untervermietung normalerweise der Hauptmieter ausstellt. Sie bestätigt den tatsächlichen Einzug. Die Anmeldung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Der Untermietvertrag allein ersetzt diese Bestätigung nicht.

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