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___________________________________________________ (Arbeitnehmer)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Gegenstand dieses Vertrages ist ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis ohne Tarifbindung.
§2. Gleichstellungsklausel
In diesem Vertrag wird das generische Maskulinum ausschließlich aus Gründen der Lesbarkeit verwendet. Alle Bezüge sind jedoch als geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten ohne jegliche Absicht zur Diskriminierung, Unterscheidung oder Wertung ein.
§3. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am _______________ und gilt auf unbestimmte Zeit.
§4. Betriebliche Vereinbarungen
A. Für dieses Arbeitsverhältnis gelten keine Regelungen aus Betriebsvereinbarungen.
B. Sollten im Betrieb des Arbeitgebers zukünftig Betriebsvereinbarungen, Richtlinien oder sonstige betriebliche Regelungen eingeführt werden, so gehen diese Regelungen den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages vor, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
A. Die Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, auf eine Probezeit zu verzichten.
A. Der Arbeitnehmer erhält die Position als _________.
B. Der Standort der Arbeit ist _________.
C. Zu dieser Position gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:
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D. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber zu überlassen.
E. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers andere oder zusätzliche Aufgaben anzuvertrauen, die seiner Vorbildung und seinen Qualifikationen entsprechen. Bei gleichbleibender Vergütung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch kleinere Aufgaben im Unternehmen übertragen.
§7. Änderung der Tätigkeit und des Arbeitsortes
Sofern die Tätigkeit den Vorkenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht, ist der Arbeitgeber unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer eine andere oder zusätzliche zumutbare und gleichwertige Tätigkeit im gleichen Unternehmen zuzuweisen, auch an einem anderen Arbeitsort oder zu anderen Arbeitszeiten. Aus Gründen des Betriebs oder der Organisation behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, das Tätigkeitsfeld zu verändern. Darüber hinaus werden diese Vorbehalte durch eine langjährige Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten nicht unbegründet. Es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, ist damit keine Änderung des Entgeltanspruchs verbunden.
§8. Arbeitszeit, Ruhepausen, Überstunden, Kurzarbeit
A. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei _________ Stunden.
B. Die Dauer und Häufigkeit von Ruhepausen sind gesetzlich festgelegt und werden nicht als Arbeitszeit gewertet.
C. Der Arbeitgeber legt die Arbeitszeit nach billigem Ermessen fest, da sie den betrieblichen Erfordernissen entspricht.
D. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Mehrarbeit, Überstunden, muss der Arbeitnehmer Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit leisten, wenn dies für den Betrieb erforderlich ist.
E. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche zum Wochenschluss. Wenn die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist (§§ 95 ff. SGB III), handelt es sich um einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall.
F. Die Ankündigung enthält Angaben zur verkürzten Wochenarbeitszeit, ihrer voraussichtlichen Dauer, zum betroffenen Personenkreis und zu den betroffenen Betriebsbereichen. Der Arbeitgeber kann die verkürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen, wenn der Arbeitsanfall höher ist.
G. Die Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber jederzeit frühzeitig abgesagt werden.
H. Der Arbeitnehmer stimmt zu, dass die Vergütung für die Zeit, in der die Kurzarbeit stattfindet, entsprechend der verkürzten Arbeitszeit im Vergleich zur regulären Arbeitszeit reduziert wird.
A. Der Arbeitnehmer erhält ein stündliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von _________ Euro für die ihm übertragenen Aufgaben.
B. Das Arbeitsentgelt für einen Kalendermonat ist am 1. des Folgemonats fällig und wird vom Arbeitgeber bis zu diesem Datum auf das Bankkonto des Arbeitnehmers, wie es in der Personalakte angegeben ist.
C. Es ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die zu hohe Vergütung zurückzuzahlen. Wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, oder wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, wird er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
A. Zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Gratifikationen usw. sind für den Arbeitnehmer nicht zulässig.
B. Wenn dennoch Sonderzahlungen gewährt werden, handelt es sich ohne Ausnahme freiwillig und es besteht kein Anspruch auf künftige Zahlungen.
§11. Übertragung von Vergütungsansprüchen
A. Die Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist nur unter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers gestattet. Aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen kann die Genehmigung abgelehnt werden.
B. Abweichende Anordnungen des Arbeitnehmers bezüglich seiner Ansprüche sind gemäß § 399 BGB unwirksam, es sei denn, es liegt ein Forderungsübergang an Sozialleistungsträger (§ 115 SGB X) oder eine Zwangsvollstreckung (§ 851 II ZPO) vor.
C. Die Kosten für die Bearbeitung von Verpfändungen, Abtretungen oder Pfändungen von Lohnansprüchen betragen standardmäßig 1% des betroffenen Betrags. Dieser Betrag wird vom Lohn einbehalten. Abweichend davon können höhere Kosten geltend gemacht werden, sofern diese vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.
§12. Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
A. Gemäß § 616 Satz 1 BGB erfolgt die Zahlung der Vergütung ausschließlich für die tatsächlich geleistete Tätigkeit. Bei folgenden, abschließend geregelten Ausnahmefällen erfolgt jedoch eine Vergütungsfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer persönlich von der Arbeitsleistung verhindert wird:
a) 2 Tage - Eheschließung des Arbeitnehmers;
b) 1 Tag - Entbindung der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin des Arbeitnehmers in häuslicher Gemeinschaft;
c) 3 Tage - Tod des Ehegatten, des/der Lebenspartners/-in, des/der Lebensgefährten/-in oder unterhaltsberechtigter Kinder in häuslicher Gemeinschaft;
d) 2 Tage - Tod der Eltern oder nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Kinder, Stief-oder Pflegekinder;
e) 1 Tag - Tod von Geschwistern oder Großeltern;
f) 1 Tag - betrieblich veranlasster Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, einmal im Kalenderjahr;
g) Ausfallende Arbeitszeit - ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls;
h) Ausfallende Arbeitszeit - Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.
B. In den in Ziffer 1 lit. a) bis f) dieses Paragraphen genannten Fällen hat der Arbeitnehmer rechtzeitig um Arbeitsbefreiung zu ersuchen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch.
C. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt, da eine Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB nicht vorliegt.
A. Der Arbeitnehmer gibt an, dass er in der Lage ist, zu arbeiten und keine ansteckende Krankheit zu haben, die vor allem Mitarbeiter oder potenzielle Kunden gefährdet. Es gibt auch keine Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen, Alkohol- oder Drogensucht, die die Eignung für die geplante Tätigkeit dauerhaft oder regelmäßig beeinträchtigen.
B. Es gibt keine anderen Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit (Operation, Kur usw.) entgegenstehen oder sie erheblich erschweren.
C. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine Vorstrafe verhängt wurde. Diese Bestätigung gilt nicht für Vorstrafen, die im Rahmen des Bundeszentralregistergesetzes entlassen oder aufgehoben werden müssen.
D. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hat, die für die Aufnahme in die Arbeit erforderlich ist.
§14. Arbeitsplatzverhalten
A. Der Arbeitnehmer ist dazu angehalten, die Anweisungen des Arbeitgebers stets zu befolgen und sich an die geltenden Betriebsregeln zu halten. Die private Nutzung von firmeneigenen Kommunikationsmitteln wie Telefon, Smartphone und Internet ist während der Arbeitszeit ausdrücklich untersagt. Auch die Nutzung privater Mobiltelefone ist während der Arbeitszeit nicht gestattet.
B. Der Arbeitnehmer muss sich gemäß der internen Kleiderordnung des Betriebs verhalten.
C. Gespräche mit Pressevertretern oder solchen Einrichtungen sowie öffentliche Auftritte, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, müssen vorab genehmigt sein. Arbeitgebers.
A. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses strengste Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
B. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe einer monatlichen Bruttovergütung zu zahlen. Eine weitere Schadensersatzforderung bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.
C. Aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, darf ein Arbeitnehmer die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen in keiner Weise zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs nutzen. Der Verstoß ist gemäß § 23 GeschGehG strafbar.
D. Der Arbeitnehmer kann gekündigt werden, wenn er seine Verschwiegenheitspflicht nicht einhält.
Vor der gesetzlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer weder selbstständig noch für fremde Rechnung im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber tätig werden.
§17. Rechte an Arbeitsergebnissen
A. Allein dem Arbeitgeber stehen allein oder zusammen mit anderen Mitarbeitern oder Auftragnehmern des Arbeitgebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit zu. Diese Ergebnisse gehen in das ausschließliche Eigentum des Arbeitgebers über, wenn die folgenden Regelungen gelten.
B. Der Arbeitnehmer gewährt dem Arbeitgeber das ausschließliche Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten, wenn es um den Urheberrechtsschutz der Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers geht. Auch auf Nebenprodukte der Arbeit des Arbeitnehmers erstreckt sich das dem Arbeitgeber eingeräumte Verwertungs- und Nutzungsrecht, das weder räumlich, zeitlich noch inhaltlich begrenzt ist. Das Recht zur Abtretung oder Übertragung der Rechte an Dritte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, zur Veröffentlichung der betreffenden Werke und zum Ausschluss der Öffentlichkeit davon sind ebenfalls enthalten.
C. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber dabei, Schutzrechte zu erwerben, und liefert dem Arbeitgeber sämtliche erforderlichen Unterlagen. Sowohl während der Tätigkeitsdauer als auch danach ist dies der Fall.
D. Grundsätzlich werden Vergütungsansprüche für Arbeitsleistungen mit der Vergütung für die Arbeit abgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält keine gesonderte Vergütung für die Übertragung der vorgenannten Rechte, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften dies verhindern.
E. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die oben genannten Abkommen zeitlich unbegrenzt gültig.
A. Die Daten des Arbeitnehmers müssen vom Arbeitgeber vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Ein Datenschutzbeauftragter wird vom Arbeitgeber bestellt, wenn dies gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) notwendig ist.
B. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Verarbeitung personenbezogener Daten von anderen Mitarbeitern oder Kunden des Arbeitgebers durchführt, ist er gemäß der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, die Zweckbindung, die Minimierung von Daten, die Richtigkeit, die Speicherbegrenzung sowie die Integrität und Vertraulichkeit sind hierbei besonders relevant. Außerdem muss der Arbeitnehmer dafür sorgen, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf personenbezogene Daten bekommen. Dazu zählen auch die verantwortungsvolle Handhabung von Computerdaten sowie das eigene Büro. Personenbezogene Daten müssen unter Verschluss gehalten werden und nicht mehr erforderliche Daten müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
A. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber frühzeitig etwaige Nebenbeschäftigungen mit Entgelt mitteilen, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen können.
B. Der Arbeitgeber muss eine Nebentätigkeit gemäß Ziffer 1 dieses Paragraphen zustimmen. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus sachlichen Gründen zulässig.
§20. Nachweispflichten bei Krankheit
A. Jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitnehmer unverzüglich zu melden. In allen Fällen einer fortgesetzten Erkrankung oder einer erneuten Krankschreibung ist eine erneute Anzeigepflicht vorgesehen.
B. Wenn der Mitarbeiter keine gesetzliche Krankenversicherung hat und die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss er dem Arbeitgeber spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. In dieser Situation kann der Arbeitgeber auch früher die Einreichung der ärztlichen Bescheinigung verlangen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben dauert, wenn er kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
C. Wenn der Mitarbeiter eine gesetzliche Krankenversicherung hat und die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss er sich spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer feststellen. Eine ärztliche Feststellung des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer kann vom Arbeitgeber jedoch verlangt werden. Wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist und entweder (i) eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausübt oder (ii) die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
D. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen, wenn er sich bei Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält. Der Arbeitgeber trägt die Kosten, die sich aus der Mitteilung ergeben. Außerdem muss der Angestellte, der einer gesetzlichen Krankenkasse angehören kann, dieser unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Der Arbeitnehmer muss der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit mitteilen, wenn sie länger als angezeigt dauert. Wenn ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, ins Landesinnere zurückkehrt, muss er sofort dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr mitteilen.
E. Der Arbeitnehmer verletzt seine Anzeige- oder Feststellungs- bzw. Nachweispflicht und trifft daran ein Verschulden, so handelt es sich um einen Verstoß gegen seine Vertragspflichten. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeige- oder Feststellungs- bzw. Nachweispflicht verletzt. Wenn und solange der Arbeitnehmer seiner Anzeige- oder Feststellungs- bzw. Nachweispflicht schuldhaft nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber auch berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorübergehend abzulehnen.
§21. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Zeit der unverschuldeten auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens vier Wochen verzeichnet. § 3 EntgFG gilt außerdem.
A. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach den jeweils geltenden Regelungen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Tage Urlaub pro Kalenderjahr ausgehend von 5 Arbeitstagen pro Woche. Arbeitstage sind sämtliche Arbeitstage, an denen gemäß dem Zeitplan gearbeitet werden muss und die nicht als gesetzliche Feiertage gelten.
B. Der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub ist für das laufende Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Der gesetzliche Urlaub kann in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers dringende Umstände auftreten, aber in diesem Fall ist er bis zum 31. März zu beanspruchen.
C. Es ist dem Arbeitgeber unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn der Urlaub aufgrund einer Krankheit unterbrochen wird. Wird das Ende des Urlaubs aufgrund der Krankheitsdauer verschoben, muss für die Differenzzeit ein erneuter Urlaubsantrag eingereicht werden.
D. Gegebenenfalls wird der Urlaubsanspruch im Jahr des Vertragsbeginns und des Vertragsendes gemäß den jeweiligen Regelungen des BUrlG anteilig ermittelt. Der Arbeitnehmer hat einen noch zustehenden Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Eine Entschädigung kann nur dann gewährt werden, wenn der Urlaub nicht mehr aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden kann.
A. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch im Übrigen gelten für ordentliche Kündigungen die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
B. Der Arbeitgeber ist einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit unter Anrechnung etwaiger Jahresurlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben unwiderruflich freizustellen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers liegt insbesondere bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses nach einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, oder wenn dessen Weiterbeschäftigung zu einer Gefährdung von Betriebsgeheimnissen oder der Ordnung im Betrieb führen würde.
C. Wird das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt gekündigt, beginnt die Kündigungsfrist erst am vereinbarten Tag des Arbeitsbeginns zu laufen.
§24. Kündigungsschutzverfahren
A. Gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, wenn er geltend machen möchte, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
B. Eine Kündigung ist von Anfang an rechtswirksam, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG). Dies gilt für § 7 KSchG. Dies trifft auch zu, wenn die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage nicht korrekt nachgewiesen wird.
§25. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt
A. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Die Altersgrenze wirkt sich nicht auf das Recht der Vertragsparteien aus, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden.
B. Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Sozialversicherungsträger und die Zustellung eines Rentenbescheids führen in der Regel zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats der Zustellung. Abweichend hiervon endet das Arbeitsverhältnis am Tag vor Rentenbeginn, sofern dieser nach der Zustellung des Bescheids liegt.
C. Das Arbeitsverhältnis ruht für den Bewilligungszeitraum dieser Erwerbsminderungsrente, wenn der Sozialversicherungsträger nur eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, aber längstens bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 dieses Paragraphen.
D. Wenn der Arbeitnehmer noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung auszuführen, gelten die Ziffern 2 und 3 dieses Paragraphen nicht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Zustellung des Rentenbescheids eine Weiterbeschäftigung vorschreiben. Andernfalls wird das Arbeitsverhältnis beendet.
E. Für Änderungen dieses Vertrags, die den Renteneintritt über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus verlegen, ist die Schriftform sowie die handschriftliche Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien erforderlich.
A. Wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform erhoben werden, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis und solche, die damit verbunden sind. Die Ausschlussfrist findet auch dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
B. Wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Umstände ohne grobe Fahrlässigkeit kennt oder erlangen muss, beginnt die Ausschlussfrist.
C. Aufgrund einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung gilt diese Ausschlussregelung nicht für die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden.
D. Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder auf Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind von dieser Ausschlussregelung nicht betroffen.
A. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der handschriftlichen Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
§28. Änderungen und Nachträge
A. Dieser Arbeitsvertrag kann nur in Schriftform geändert oder ergänzt werden. Für die Wirksamkeit der Änderung ist die handschriftliche Unterzeichnung beider Parteien erforderlich. Auch die Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst bedarf der Schriftform und der handschriftlichen Unterzeichnung beider Parteien.
B. Sofern für diesen Arbeitsvertrag keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, können individualvertragliche Änderungen auch mündlich oder in anderer Form vereinbart werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers die wesentlichen Vertragsänderungen unverzüglich schriftlich niederzulegen und den Geltungsbeginn anzugeben.
C. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich über Änderungen in seinen persönlichen Umständen zu informieren, wie zum Beispiel der Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Adresse.
§29. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleibt unberührt, wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist oder wird oder eine Regelungslücke auftreten sollte. Eine Bestimmung, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, soll von den Parteien ersetzt werden. Gleiches gilt für die Parteien, um eine Regelungslücke zu schließen, die etwa auftreten könnte.
A. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche vom Arbeitgeber überlassenen Gegenstände, wie z.B. Geschäftsunterlagen, Schlüssel und Dienstwagen, vollständig und unaufgefordert zurückzugeben. Für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände haftet er. Ein während einer Freistellung erzieltes Einkommen wird auf die noch offenen Vergütungsansprüche angerechnet.
B. Die in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen sind vollständig und abschließend. Mündliche oder schriftliche Absprachen, die über diesen Vertrag hinausgehen, wurden nicht getroffen.
C. Für diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Arbeitgebers)
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(Stempel/Name des Arbeitgebers)
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Arbeitnehmers)