MIETVERTRAG
über ein unmöbliertes Zimmer
- nachfolgend der „Vermieter“ -
derzeit wohnhaft in _________
- nachfolgend der „Mieter“ -
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
A. Der Vermieter vermietet an den Mieter ausschließlich zu Wohnzwecken das Zimmer in der unter der Anschrift
_________ gelegene Wohnung
(nachfolgend das „Zimmer“).
B. Die Wohnung umfasst _________ Zimmer.
C. Die Vertragsparteien fertigen ein Übergabeprotokoll an, das dem Mietvertrag als Anlage beigefügt wird.
D. Die Wohnung wird dem Mieter unmöbliert überlassen.
E. Die Übergabe der Mieträume an den Mieter erfolgt nach dem Eingang der vollständigen ersten Miete nebst Betriebskosten (die „Gesamtmiete“) auf dem Konto des Vermieter.
§ 2. Nutzung der Wohnung und Meldepflichten
A. Andere als der Ehe- oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner, Kinder, Eltern des Mieters sowie dessen Hausangestellte oder Pflegepersonal dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters dauerhaft in das Zimmer einziehen. Unabhängig von einer etwaigen Erlaubnispflicht kann der Vermieter den Einzug untersagen, wenn dadurch eine Überbelegung entstehen würde, in der Person des Dritten ein wichtiger Ablehnungsgrund vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Jede Änderung in der Anzahl der Bewohner ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
B. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter rechtzeitig die gemäß § 19 Bundesmeldegesetz erforderliche Bestätigung zur Anmeldung und gegebenenfalls zur Abmeldung zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die behördliche Meldebestätigung unverzüglich nach der Anmeldung bzw. Abmeldung vorzulegen.
§ 3. Nutzung durch Dritte und Untervermietung
A. Die Übertragung dieses Vertrags auf Dritte sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Wohnung oder einzelner Mieträume an Dritte bedürfen stets der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung, steht dem Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zu, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund in der Person des Dritten vor. Beabsichtigt der Mieter, nach Vertragsschluss einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Dies gilt nicht, wenn dadurch eine Überbelegung der Wohnung eintreten würde, ein wichtiger Ablehnungsgrund in der Person des Dritten vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
B. Eine vom Vermieter erteilte Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf den konkreten Fall und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Erlaubt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Nutzung des Zimmers oder einzelner Räume durch Dritte, kann der Vermieter verlangen, dass dieses Nutzungsverhältnis unverzüglich beendet wird. Reagiert der Mieter trotz Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Auch im Falle einer genehmigten Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für jedes Verschulden der dritten Person.
C. Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung zur Untervermietung davon abhängig zu machen, dass der Mieter einen angemessenen Mietzuschlag zahlt, sofern dem Vermieter die Untervermietung ohne diesen Ausgleich nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn durch die zusätzliche Person Mehrkosten entstehen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Umfang der tatsächlich entstehenden Mehrkosten.
A. Dem Mieter werden für die Dauer des Mietverhältnisses folgende Schlüssel ausgehändigt:
_____________________________________________________________________________________________________________________________
B. Zusätzliche Schlüssel darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters anfertigen lassen. Der Austausch vorhandener Schlösser oder der Einbau neuer Schlösser ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
C. Verliert der Mieter einen oder mehrere Schlüssel, muss er den Verlust unverzüglich dem Vermieter melden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung verlorener Schlüssel trägt der Mieter. Wird aus Sicherheitsgründen der Austausch des betroffenen Schlosses notwendig, hat der Mieter auch die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.
D. Besitzt das Gebäude eine zentrale Schließanlage und geht durch den Mieter oder mit ihm zusammenlebende Personen ein oder mehrere Schlüssel verloren, wodurch die Sicherheit des Hauses beeinträchtigt wird, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Schließanlage aus Sicherheitsgründen austauschen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
A. Das Mietverhältnis beginnt am _________ und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats ordentlich gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Vermieter ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB erforderlich. Nach Ablauf von fünf bzw. acht Jahren seit der Überlassung der Wohnung verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter jeweils um drei Monate.
B. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nur insgesamt gekündigt werden.
C. Nutzt der Mieter Die Wohnung nach Beendigung der Mietdauer weiterhin, entsteht daraus weder eine stillschweigende Verlängerung noch ein neues Mietverhältnis. Die Regelung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.
A. Die monatliche Grundmiete ohne Betriebskosten beträgt zu Beginn des Mietverhältnisses _________ €.
A. Sämtliche Nebenkosten sind in der vereinbarten Miete enthalten. Eine gesonderte Nebenkostenabrechnung findet nicht statt.
A. Die Gesamtmiete, bestehend aus der Grundmiete zuzüglich Betriebskosten, ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats, porto- und spesenfrei auf folgendes Konto des Vermieters zu überweisen:
Kontoinhaber: ______________________________
Kreditinstitut: ______________________________
IBAN: ____________________________________
BIC: _____________________________________
B. Die erste Gesamtmiete ist vor Übergabe der Mietsache zu entrichten. Beginnt das Mietverhältnis an einem anderen Tag als dem ersten Kalendertag eines Monats, wird die erste Gesamtmiete anteilig berechnet.
C. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei dem Vermieter maßgeblich.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechenden Energieausweis des Gebäudes zur Einsicht und Kenntnisnahme vorzulegen. Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass der Inhalt des Energieausweises nicht Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Die darin enthaltenen Informationen begründen weder eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Mieträume noch einen Anspruch auf bestimmte Energiebedarfs- oder Verbrauchswerte oder eine feste Obergrenze des Energieverbrauchs. Aus dem Energieausweis lassen sich keine Gewährleistungs-, Modernisierungs- oder sonstigen Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter ableiten. Gleiches gilt für Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemäß § 87 GEG
§ 10. Wohnungszustand und Haftung
A. Die Wohnung wird an den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
B. Der Mieter hat Die Wohnung eingehend besichtigt und ist mit dem Zustand der Mieträume vertraut. Der Zustand bei Übergabe wird in einem Protokoll dokumentiert, das Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Etwaige im Protokoll aufgeführte Mängel gelten mangels abweichender Erklärung im Übergabeprotokoll als vom Mieter als vertragsgemäß anerkannt.
C. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder Vermögen des Mieters, die auf einem bei Vertragsschluss bestehenden oder angelegten Sachmangel des Mietobjekts beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat oder sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet.
D. Die Haftung des Vermieters für vom Mieter verschuldete Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Sachschäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters, die durch Mängel der Mietsache verursacht wurden und die der Mieter weder durch zumutbare Vorsichtsmaßnahmen abwenden noch üblicherweise versichern kann.
E. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 11. Schönheitsreparaturen
A. Während der Mietzeit übernimmt der Mieter erforderliche Schönheitsreparaturen im Zimmer auf eigene Kosten, abhängig vom Grad der Abnutzung oder Beschädigung. Zu den Schönheitsreparaturen zählen insbesondere das Tapezieren sowie das Streichen oder Kalken von Wänden und Decken, die Grundreinigung der vom Vermieter verlegten Teppichböden bzw. das Streichen der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren jeweils von der Innenseite.
B. Schönheitsreparaturen sind ab Beginn des Mietverhältnisses grundsätzlich in folgenden Zeitabständen durchzuführen, sofern der Zustand der Räume nicht aufgrund stärkerer oder geringerer Abnutzung eine abweichende Ausführung erfordert: in Feuchträumen wie Küche und Badezimmer alle fünf Jahre; in Wohn- und Schlafräumen, Toilette, Flur und Diele alle acht Jahre; in sonstigen Nebenräumen alle zehn Jahre.
C. Die genannten Renovierungsfristen können sich im Einzelfall bei abweichendem Wohnverhalten des Mieters entsprechend verkürzen oder verlängern. Besteht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der letzten Renovierung und des tatsächlichen Zustands der Mieträume ein Renovierungsbedarf, sind die Schönheitsreparaturen spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen.
D. Alle Schönheitsreparaturen sind in fachgerechter Weise auszuführen.
E. Kommt der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses seiner Verpflichtung zur Durchführung erforderlicher Schönheitsreparaturen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, deren Ausführung vom Mieter zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten angemessenen Frist kann der Vermieter ein etwaiges Leistungsangebot des Mieters ablehnen und einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten auf Basis eines Kostenvoranschlags fordern. Führt das Unterlassen der Schönheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung oder einer Gefährdung der Bausubstanz, ist der Vermieter zudem berechtigt, Schadensersatz vom Mieter zu verlangen.
§ 12. Instandhaltung und Instandsetzung
A. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung grundsätzlich dem Vermieter.
B. Im Falle einer vollständigen oder überwiegenden Zerstörung bzw. einer erheblichen Beschädigung der Wohnung entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung der Mietsache.
C. In sonstigen Fällen der Beschädigung der Wohnung entfällt die Instandsetzungspflicht des Vermieters, wenn der für die Wiederherstellung erforderliche Aufwand wirtschaftlich unzumutbar ist und die sogenannte wirtschaftliche Opfergrenze überschreitet. Diese Grenze gilt als überschritten, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Maßnahme für den Mieter sowie dem Wert der Wohnung und den zu erwartenden Einnahmen andererseits besteht. In einem solchen Fall ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.
§ 13. Bauliche Änderungen durch den Vermieter
A. Der Vermieter ist berechtigt, bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die der Erhaltung der dem Mieter überlassenen Wohnräume oder anderer Gebäudeteile dienen oder die zur Abwehr drohender Gefahren bzw. zur Beseitigung eingetretener Schäden erforderlich sind. Solche Maßnahmen dürfen nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung des Mieters durchgeführt werden. Eine Ankündigung ist entbehrlich, wenn die Maßnahmen nur geringfügige Auswirkungen auf die Mietsache haben oder zur Gefahrenabwehr unverzüglich erforderlich sind.
B. Der Mieter hat bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der ihm überlassenen Wohnräume oder anderer Gebäudeteile, zur Einsparung von Energie oder Wasser sowie zur Schaffung neuen Wohnraums im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden.
C. Soweit der Mieter die in den beiden vorangegangenen Absätzen genannten baulichen Maßnahmen zu dulden hat, ist er verpflichtet, die betreffenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu machen und die Durchführung der Arbeiten nicht schuldhaft zu behindern, zu vereiteln oder zu verzögern. Verstößt der Mieter hiergegen, ist er zum Ersatz des dem Vermieter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 14. Bauliche Änderungen durch den Mieter
A. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Instandsetzungen sowie keine baulichen oder sonstigen Veränderungen vornehmen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend „Änderungen“), sofern diese über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen.
B. Der Vermieter wird baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen zustimmen, die für eine barrierefreie Nutzung der Mietsache oder den Zugang hierzu erforderlich sind, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung das Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache überwiegt. Bei allen nicht unerheblichen baulichen Veränderungen ist die Zustimmung des Vermieters davon abhängig, dass der Mieter eine angemessene zusätzliche Mietsicherheit zur Absicherung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands leistet.
C. Erteilt der Vermieter dem Mieter die Zustimmung zu baulichen Änderungen, obliegt dem Mieter die Einholung sämtlicher erforderlicher bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen sowie die Übernahme der damit verbundenen Kosten. Der Mieter haftet für die fachgerechte Ausführung, die ordnungsgemäße Nutzung sowie für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Änderungen entstehen. Besteht ein erhebliches Schadensrisiko, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
D. Nimmt der Mieter Veränderungen an den Bodenbelägen vor, hat er sicherzustellen, dass die Schalldämmung gegenüber dem bei Wohnungsübernahme bestehenden Zustand nicht beeinträchtigt wird.
E. Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Bohren für eine zweckentsprechende Nutzung der Räume erforderlich ist – insbesondere zur Anbringung von noch nicht vorhandenen, zum ordnungsgemäßen Gebrauch gehörenden Einrichtungsgegenständen – und das übliche Maß nicht überschreitet, sowie wenn alternative Befestigungsmöglichkeiten wie das Bohren in Fugen oder die Verwendung moderner Klebetechniken nicht möglich oder unzureichend sind.
F. Vornimmt der Mieter Änderungen an der Mietsache, gleichgültig ob mit oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, ist der Vermieter nicht zur Übernahme der dafür entstandenen Kosten verpflichtet. Beim Auszug ist der Vermieter jedoch berechtigt, Einrichtungen oder bauliche Änderungen des Mieters gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzung je vollem Jahr der Nutzung zu übernehmen, sofern der Mieter nicht ein berechtigtes Interesse an der Mitnahme hat. Macht der Vermieter von diesem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist der Mieter auf Verlangen verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Verweigert der Mieter dies oder gerät er in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die Wiederherstellung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
§ 15. Nutzung und Pflege der Wohnung
A. Der Mieter ist verpflichtet, das Zimmer ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen.
B. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und Räume, Einrichtungen sowie Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
C. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache verantwortlich. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend im allgemein üblichen Umfang nach und droht dadurch objektiv ein konkreter Schaden an der Mietsache, ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Entsteht ein Ungezieferbefall, trägt der Mieter die Kosten der Beseitigung, sofern er für den Befall verantwortlich ist.
D. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie für den Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Kondenswasserbildung, Schimmelbefall und sonstige Schäden zu vermeiden. Wasserdampf, der etwa beim Kochen oder Duschen entsteht, ist unverzüglich zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Regel drei- bis viermal täglich (bei Berufstätigen zweimal täglich) durch vollständiges Öffnen der Fenster für jeweils zehn Minuten stoßzulüften ist, um die relative Luftfeuchtigkeit in der Wohnung angemessen zu regulieren. Zur Vermeidung von Schimmelbildung hinter großflächigen Möbelstücken sind diese mit einem Mindestabstand von 3 cm zur Wand aufzustellen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten haftet der Mieter für daraus entstehende Schäden.
E. Das Grillen ist in sämtlichen Außenbereichen, die zum Mietobjekt gehören oder zur Nutzung überlassen wurden nicht gestattet.
F. Schäden an den Mieträumen, am Haus und an den gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
G. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass von den Mieträumen keine Gefahren für Dritte ausgehen oder Schäden verursacht werden. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Handlungen von Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn dort aufsuchen.
H. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen nicht gestattet ist.
I. Abfälle dürfen weder im Haus noch auf dem Grundstück gelagert werden. Die Entsorgung hat ausschließlich über die dafür vorgesehenen Behälter zu erfolgen.
§ 16. Haftung des Mieters, Kleinreparaturen
A. Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge der Verletzung seiner Sorgfalts- und Schutzpflichten oder durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Ebenso hat er für Schäden einzustehen, die von Personen verursacht werden, die zu seinem Haushalt gehören, bei ihm untergebracht sind oder sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn dort aufsuchen.
B. Bleiben die Mieträume während der Laufzeit des Mietverhältnisses ungenutzt und entsteht dem Vermieter hierdurch ein Schaden, ist der Mieter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
C. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussverstopfungen trägt der Mieter, wenn diese durch eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch ihn selbst oder durch Personen verursacht wurden, die zu seinem Haushalt gehören, bei ihm wohnen, ihn besuchen oder sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten.
D. Der Mieter ist unabhängig von einem Verschulden verpflichtet, die Kosten für Instandsetzungsarbeiten an Gegenständen und Einrichtungen zu tragen, die seinem häufigen und direkten Zugriff unterliegen, wie etwa Installationen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, Duschstangen und Duschabtrennungen, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Bedienelemente für Roll- und Fensterläden, Markisen und Jalousien, sofern die Kosten im Einzelfall 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Die jährliche Gesamtbelastung des Mieters aus solchen Kleinreparaturen ist auf 8 % der Jahresgrundmiete (Jahresnettokaltmiete) begrenzt.
A. Die Haltung von Haustieren in der Wohnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Die erlaubnisfreie Haltung von Kleintieren ist gestattet, sofern deren Anzahl im üblichen Rahmen bleibt. Der Vermieter kann die Zustimmung zur Tierhaltung verweigern oder widerrufen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Mieträume, des Gebäudes oder des Grundstücks entstehen. Die Haltung gefährlicher Tiere, einschließlich Kampfhunden im Sinne der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, ist grundsätzlich untersagt.
B. Die Zustimmung des Vermieters wird unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens und ausschließlich für den Einzelfall erteilt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
C. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch die Tierhaltung verursacht werden.
A. Die Wohnung ist gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Dem Vermieter steht ein Betretungs- und Kontrollrecht zu, um die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß warten, instand setzen oder austauschen zu lassen; dieses Recht richtet sich nach den Regelungen im Abschnitt „Betreten der Wohnung durch den Vermieter“. Der Mieter hat den Einbau sowie die ordnungsgemäße Instandhaltung der Rauchwarnmelder während der Mietzeit zu dulden.
B. Weder der Mieter noch Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn besuchen, dürfen zu irgendeinem Zeitpunkt die Batterien aus den Rauchwarnmeldern entnehmen oder die Rauchwarnmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
§ 19. Wohnungszugang durch den Vermieter
A. Der Mieter ist Inhaber des Hausrechts innerhalb der Wohnung.
B. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen das Zimmer aus sachlich gerechtfertigten Gründen betreten, etwa bei konkreten Anhaltspunkten für drohende Schäden, zum Ablesen von Messvorrichtungen, zur Wartung oder Reparatur – insbesondere von Rauchwarnmeldern –, zur Vorbereitung oder Durchführung von Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, zur Ermittlung von Schadensursachen, bei begründetem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung oder zur Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung. Der Besuch muss zuvor angekündigt werden und darf allein oder in Begleitung – etwa von Handwerkern oder Interessenten – in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen. Dabei sind berechtigte berufliche und persönliche Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen. In dringenden Notfällen darf das Zimmer auch ohne vorherige Ankündigung betreten werden.
C. Der Mieter hat sicherzustellen, dass das Zimmer im Falle einer Gefahr im Verzug auch während seiner Abwesenheit betreten werden kann.
A. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die dem Mietvertrag als Anlage beigefügte Hausordnung einen wesentlichen Bestandteil dieses Mietvertrags bildet.
B. Der Mieter ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
§ 21. Kontaktinformationen
A. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann der Vermieter
a) schriftlich unter seiner am Anfang dieses Vertrages angegebenen Anschrift
b) oder unter der E-Mail-Adresse: _________
c) oder unter der Telefonnummer: _________
B. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann der Mieter
a) schriftlich unter der in diesem Vertrag angegebenen Anschrift der Wohnung
b) oder unter der E-Mail-Adresse: _________
c) oder unter der Telefonnummer: _________
§ 22. Ende des Mietverhältnisses
A. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache, einschließlich aller im Mietvertrag genannten, vermieteten und zur Nutzung überlassenen Räume, vollständig geräumt, gründlich geputzt und gereinigt an den Vermieter zurückzugeben, u.a. sind: Fenster und Fensterrahmen beidseitig zu putzen; Heizkörper und Heizungsrohre, Fensterbänke, Lichtschalter, Steckdosen, Türen (Türrahmen und Türblätter sowie Beschläge) feucht abzuwischen; Teppiche und Teppichböden gründlich zu reinigen; sonstige Fußböden und Kacheln feucht zu wischen; zu fegen. Fliesenfugen sind von Schmutz und Verfärbung vollständig zu reinigen. Armaturen in zur alleinigen Nutzung überlassenen Küchen- und Badezimmerbereichen sind zu entkalken. Im Zimmer verbleibendes Inventar muss innen sowie außen gesäubert und poliert werden. Im Zimmer nach dem Auszug verbleibende Vorhänge, Gardinen etc. müssen gewaschen und gebügelt werden.
B. Bei Rückgabe der Mieträume müssen Decken und Wände in einem neutralen, deckenden und hellen Farbton gestrichen sein. Sind Tapeten infolge übermäßiger Abnutzung zu erneuern, ist das Zimmer zuvor neu zu tapezieren. Naturbelassenes oder lasiertes Holz sowie Kunststoffrahmen dürfen nicht mit Deckfarbe überstrichen werden. Lackierte Holzelemente sind in dem bei Vertragsbeginn vorhandenen Farbton zurückzugeben; farbig gestrichene Holzteile können alternativ auch in Weiß oder einem hellen Farbton gestrichen übergeben werden. Nägel, Dübel und ähnliche Befestigungen sind zu entfernen; entstandene Bohr- und Dübellöcher sowie vergleichbare Beschädigungen sind fachgerecht zu verschließen.
C. Unterlässt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung ein etwaiges Leistungsangebot des Mieters ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
D. Fest installierte Gegenstände, die der Mieter eingebracht hat, sind auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen.
E. Bei Vertragsende sind Nägel, Dübel und ähnliche Befestigungen zu entfernen sowie Bohr- und Dübellöcher und vergleichbare Beschädigungen fachgerecht zu verschließen.
F. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche vom Vermieter übergebenen sowie vom Mieter selbst angefertigten Schlüssel vollständig zurückzugeben. Sofern der Mieter nicht alle Schlüssel aushändigt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schadensersatz richtet sich nach den Regelungen im Abschnitt „Schlüssel“.
G. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Abmeldebescheinigung vorzulegen.
H. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter spätestens bei Auszug eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der er nach Beendigung des Mietverhältnisses erreichbar ist.
I. Gibt der Mieter die Mieträume verspätet, nur teilweise oder ohne Schlüssel an den Vermieter zurück, ist er unabhängig von einem Verschulden verpflichtet, dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wahlweise in Höhe der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Miete vergleichbarer Räume. Sofern der Mieter die verspätete oder unvollständige Rückgabe zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
§ 23. Mehrheit der Mieter
Wird Die Wohnung von mehreren Personen gemietet, haften diese für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, die alle Mieter betreffen, sind von oder gegenüber allen Mietern abzugeben. Mit Unterzeichnung dieses Mietvertrages bevollmächtigen sich die Mieter jedoch gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber dem Vermieter. Dies gilt auch für Erklärungen des Vermieters, die den Bestand des Mietverhältnisses oder die Hauptleistungspflichten betreffen, wie etwa Kündigungen, Mieterhöhungsverlangen oder Vereinbarungen zur Aufhebung des Mietverhältnisses. Die Vollmacht umfasst nicht die Abgabe eigener Erklärungen zur Beendigung des Mietverhältnisses. Sie kann widerrufen werden.
§ 24. Allgemeine Bestimmungen
A. Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt der Mieter auf eigene Kosten an. Der Mieter ist auch für die Entfernung der von ihm angebrachten Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
B. Der Mieter darf gegenüber den Mietzinsforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Davon unberührt bleibt das Recht des Mieters, mit Ansprüchen wegen Mängeln der Mietsache oder aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund überzahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts hat der Mieter dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform anzuzeigen.
C. Alle in diesem Mietvertrag genannten Geldbeträge verstehen sich in Euro.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit dessen Vorschriften zur Anwendung ausländischen Sachrechts führen würden.
Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.
§ 28. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieses Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nachträglich werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Vertrag als unvollständig erweist.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrages erhalten zu haben.
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(Unterschrift des Vermieters _________)
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(Unterschrift des Mieters _________)