Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entsteht, sobald das Arbeitsverhältnis endet, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist. Rechtsgrundlage ist § 630 BGB; auf Wunsch muss es als qualifiziertes Zeugnis auch Leistung und Verhalten abdecken (§ 109 GewO).
Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gilt auch für Teilzeitkräfte, Praktikantinnen, Aushilfen, Werkstudierende, Azubis und befristete Verträge – unabhängig vom Kündigungsgrund oder der Dauer. Sogar nach nur sechs Wochen wurde der Anspruch schon zugesprochen (LAG Köln); eine starre Mindestdauer gibt es aber nicht.
Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis
Beim Arbeitszeugnis haben Sie grundsätzlich zwei Varianten: das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Wichtig ist dabei die Reihenfolge, denn Sie müssen sich entscheiden. Wenn Sie zuerst ein einfaches Arbeitszeugnis verlangen, kann das bedeuten, dass Sie danach keinen Anspruch mehr auf ein qualifiziertes Zeugnis geltend machen können.
Ein einfaches Arbeitszeugnis ist eher sachlich gehalten. Es nennt vor allem, wie lange Sie im Unternehmen beschäftigt waren, in welcher Position Sie gearbeitet haben und welche Aufgaben Sie übernommen haben. Eine Bewertung Ihrer Leistung oder Ihres Verhaltens gehört nicht dazu.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis geht deutlich weiter. Zusätzlich zu den reinen Fakten enthält es eine Beurteilung Ihrer Arbeitsleistung und bewertet auch Ihr Sozialverhalten, zum Beispiel im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden.