Mietvertrag für ein Haus – kostenlose Vorlage

Wer ein Haus vermietet – ob Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte oder kleines Landhaus –, braucht einen rechtssicheren Mietvertrag. Denn gerade bei einem Haus hängen oft mehr Details dran als bei einer Wohnung: Garten, Nebengebäude, Stellplatz, vielleicht sogar ein Kamin oder Wintergarten.

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Letzte Aktualisierung 9. April 2026

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Was ist ein Mietvertrag für ein Haus?

Ob Sie Ihr Haus mit oder ohne Makler vermieten, am Mietvertrag führt kein Weg vorbei. Er bildet die rechtliche Grundlage für das Mietverhältnis und regelt alle Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und dem Mieter.

Der Mietvertrag für ein Einfamilienhaus oder allgemeine Wohnraummietvertrag unterscheidet sich kaum vom klassischen Haus und Grund-Mietvertrag.

Lediglich einige Details, etwa zur Gartenpflege, zur Nutzung von Nebengebäuden oder zu den Instandhaltungspflichten, sollten speziell geregelt werden. Wichtig ist: Die Vorlage muss aktuell sein. Veraltete Klauseln können sonst im Streitfall unwirksam sein – und genau das wollen Sie vermeiden.

Wie erstellt man einen Mietvertrag für ein Haus?

Bevor Sie Ihr Einfamilienhaus vermieten, sollten Sie sich überlegen, welche Art von Mietvertrag für Ihre Situation am besten passt und wie Sie das Dokument rechtlich sauber aufsetzen. Ein Mustervertrag ist ein guter Start, muss jedoch immer individuell angepasst werden.

Befristet oder unbefristet – was passt besser?

Sie wollen das Haus nur für einen bestimmten Zeitraum vermieten? Dann ist ein befristeter Vertrag möglich, aber nur mit zulässigem Grund. Laut § 575 BGB sind das:

  • geplanter Eigenbedarf
  • Abriss oder umfassender Umbau
  • Nutzung als Dienst- oder Werkswohnung

Der Grund muss schriftlich im Vertrag genannt werden. Fehlt er, gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet.

Ein unbefristeter Mietvertrag ist die Regel und in vielen Fällen auch praktischer. Sie sparen sich den Verwaltungsaufwand und haben Planungssicherheit. Möchten Sie kündigen, geht das unter Einhaltung der Kündigungsfrist und mit berechtigtem Grund jederzeit.

Alternativen: Staffelmiete oder Indexmiete?

Wenn Sie Mieterhöhungen direkt vertraglich festlegen wollen, bieten sich zwei Modelle an:

  • Staffelmiete für planbare jährliche Mieterhöhungen, die im Mietvertrag fürs Haus exakt festgehalten sind
  • Indexmiete für eine Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex und angepasst an die Inflation

Vermieterfreundlich oder mieterfreundlich?

Nicht jeder Haus-Mietvertrag ist gleich. Je nach Wortlaut kann er eher mieter- oder vermieterfreundlich ausfallen. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, worauf Sie achten können, wenn Sie es vermieterfreundlich halten möchten:

  • Die Kaution ist in ihrer Höhe und mit einer Zahlungsfrist im Vertrag festgehalten.
  • Kleinreparaturen sind mit einer Höchstgrenze für die Beteiligung der Mieter vereinbart.
  • Nebenkosten werden einzeln aufgelistet und zugewiesen.

Ein Mietvertrag fürs Haus sollte so gestaltet sein, dass Ihre Interessen als Eigentümer klar berücksichtigt werden, aber natürlich immer im Rahmen des geltenden Rechts.

Achtung bei Vorlagen: nicht einfach blind übernehmen

Ein Mustervertrag ist hilfreich, aber keine Einheitslösung. Achten Sie darauf, dass …

  • alle Angaben vollständig und korrekt sind
  • keine veralteten oder ungültigen Klauseln enthalten sind
  • der Vertrag an Ihr konkretes Mietobjekt angepasst ist

Am besten nutzen Sie deshalb unsere kostenlose, umfangreiche Vorlage, die alle wichtigen Punkte beinhaltet und Sie rundum absichert. Oder Sie entscheiden sich für unseren kostenpflichtigen Mietvertrag für Ihr Haus, wenn Sie einen umfangreichen Mietvertrag brauchen. Egal, wofür Sie sich entscheiden: Prüfen Sie den Vertrag gründlich oder lassen Sie im Zweifel einen Profi darauf schauen.

Welche Inhalte sollte ein Mietvertrag für ein Einfamilienhaus haben?

Ein Haus-Mietvertrag sollte klar und eindeutig formuliert sein. Folgende Angaben sind Pflicht:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • genaue Adresse des Hauses
  • Wohnfläche, Raumanzahl und mitvermietete Flächen (z. B. Garage, Garten, Dachboden)
  • Beginn des Mietverhältnisses, bei Befristung auch Enddatum und rechtlich zulässiger Grund
  • Höhe der Kaltmiete, Betriebskosten (inkl. Verweis auf § 2 BetrKV), Kaution
  • Zahl und Art der übergebenen Schlüssel
  • Zahlungsweise und Fristen (z. B. Kontodaten, Fälligkeit)
  • Kündigungsfristen und Verlängerungsoptionen
  • Regelungen zu Kleinreparaturen oder Instandhaltungspflichten

Darüber hinaus sollten auch individuelle Regelungen Platz finden, etwa zur Gartenpflege, Tierhaltung oder Untervermietung. Wer hier mit einer guten Vorlage arbeitet, ist klar im Vorteil.

Kostenlose Hausmietvertrag-Vorlage

Ein Mietvertrag ist schnell unterschrieben, aber ob er auch rechtssicher ist, zeigt sich oft erst im Streitfall. Und dann kann’s teuer werden.

Deshalb sollten Sie keine x-beliebige Vorlage aus dem Netz verwenden. Achten Sie darauf, dass Ihr Haus-Mietvertrag von einem seriösen Anbieter stammt und regelmäßig aktualisiert wird.

Unsere Vorlage basiert auf geprüften Inhalten, enthält alle wichtigen Punkte und lässt sich flexibel anpassen. Sie eignet sich für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser – ob befristet oder unbefristet.

Ganz gleich, ob Sie einen offiziellen Haus-Mietvertrag kaufen oder kostenlos verwenden möchten – je genauer Sie formulieren, desto besser sind Sie abgesichert.

Wenn Sie Ihren Vertrag rechtlich sicher individualisieren möchten oder eine besonders komplexe Variante benötigen, die noch mehr abdeckt, können Sie auf unsere kostenpflichtige Vorlage zurückgreifen. So sind Sie auch in speziellen Situationen immer abgesichert.

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Vorteile eines individuellen Hausmietvertrags

Jede Immobilie ist anders – und jeder Mieter auch. Ein individuell angepasster Haus–Mietvertrag schützt Sie besser vor Streit und rechtlichen Fallstricken. Pauschale Vorlagen übersehen oft wichtige Details wie die Gartenpflege, Nebengebäude oder Sondernutzungen. Wählen Sie deshalb unsere gut durchdachte Vorlage und passen Sie Ihren Mietvertrag individuell an Ihr Objekt an.

Haus-Mietvertrag – häufig gestellte Fragen

Kann der Mieter den Hausmietvertrag widerrufen?

Nur bei außerhalb geschlossenen Verträgen mit Widerrufsbelehrung. Die Frist beträgt 14 Tage, ohne Belehrung sogar bis zu 12 Monate und 14 Tage.

Ist ein Mietvertrag für ein Haus rechtlich bindend?

Ja. Sobald beide Parteien unterschrieben haben, ist der Mietvertrag von Haus und Grund gültig, unabhängig davon, ob der Mieter schon eingezogen ist.

Was muss in einem Mietvertrag für ein Haus stehen?

Daten der Vertragsparteien, Miete, Kaution, Wohnfläche, Nutzung, Gartenpflege, Tierhaltung, Kündigung und weitere individuelle Vereinbarungen.

Wann ist ein befristeter Mietvertrag für ein Haus sinnvoll?

Wenn z. B. Eigenbedarf, Umbauarbeiten oder eine spätere Eigennutzung geplant sind. Der Grund muss im Vertrag stehen, sonst gilt dieser als unbefristet.

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Nur noch ein paar Schritte bis zu Ihrem individuellen Mietvertrag für ein Haus.


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Vorschau Ihrer Mietvertrag für ein Haus

MIETVERTRAG
ueber eine unmoeblierte freistehendes Einfamilienhaus
Zwischen
_________
wohnhaft in _________
- nachfolgend der "Vermieter" -
einerseits
und
_________
derzeit wohnhaft in _________
- nachfolgend der "Mieter" -
andererseits
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
Sec. 1. Mietsache
A. Der Vermieter vermietet an den Mieter zu Wohnzwecken das Einfamilienhaus.
B. Der Vermieter vermietet an den Mieter ausschliesslich zu Wohnzwecken die im
      _________ gelegenes Haus
(nachfolgend das "Haus").
C. Das Haus umfasst _________ Zimmer
D. Die Vertragsparteien fertigen ein Uebergabeprotokoll an, das dem Mietvertrag als Anlage beigefuegt wird.
E. Das Haus wird dem Mieter unmoebliert ueberlassen.
F. Die Uebergabe der Mietraeume an den Mieter erfolgt nach dem Eingang der vollstaendigen ersten Miete nebst Betriebskosten (die "Gesamtmiete") auf dem Konto des Vermieters.
Sec. 2. Nutzung des Hauses und Meldepflichten
A. Andere als der Ehe- oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner, Kinder, Eltern des Mieters sowie dessen Hausangestellte oder Pflegepersonal duerfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters dauerhaft in das Haus einziehen. Unabhaengig von einer etwaigen Erlaubnispflicht kann der Vermieter den Einzug untersagen, wenn dadurch eine Ueberbelegung entstehen wuerde, in der Person des Dritten ein wichtiger Ablehnungsgrund vorliegt oder die Gebrauchsueberlassung dem Vermieter aus sonstigen Gruenden unzumutbar ist. Jede Aenderung in der Anzahl der Bewohner ist dem Vermieter unverzueglich mitzuteilen.
B. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter rechtzeitig die gemaess Sec. 19 Bundesmeldegesetz erforderliche Bestaetigung zur Anmeldung und gegebenenfalls zur Abmeldung zur Verfuegung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die behoerdliche Meldebestaetigung unverzueglich nach der Anmeldung bzw. Abmeldung vorzulegen.
Sec. 3. Nutzung durch Dritte und Untervermietung
A. Die Uebertragung dieses Vertrags auf Dritte sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsueberlassung des Hauses oder einzelner Raeume an Dritte beduerfen stets der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung oder Gebrauchsueberlassung, steht dem Mieter das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung mit gesetzlicher Frist zu, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund in der Person des Dritten vor. Beabsichtigt der Mieter, nach Vertragsschluss einen Teil des Hauses einem Dritten zu ueberlassen, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn hierfuer ein berechtigtes Interesse besteht. Dies gilt nicht, wenn dadurch eine Ueberbelegung des Hauses eintreten wuerde, ein wichtiger Ablehnungsgrund in der Person des Dritten vorliegt oder die Gebrauchsueberlassung dem Vermieter aus sonstigen Gruenden unzumutbar ist.
B. Eine vom Vermieter erteilte Zustimmung bezieht sich ausschliesslich auf den konkreten Fall und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Erlaubt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Nutzung des Hauses oder einzelner Raeume durch Dritte, kann der Vermieter verlangen, dass dieses Nutzungsverhaeltnis unverzueglich beendet wird. Reagiert der Mieter trotz Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhaeltnis fristlos zu kuendigen. Auch im Falle einer genehmigten Gebrauchsueberlassung haftet der Mieter dem Vermieter gegenueber fuer jedes Verschulden der dritten Person.
C. Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung zur Untervermietung davon abhaengig zu machen, dass der Mieter einen angemessenen Mietzuschlag zahlt, sofern dem Vermieter die Untervermietung ohne diesen Ausgleich nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn durch die zusaetzliche Person Mehrkosten entstehen. Die Hoehe des Zuschlags richtet sich nach dem Umfang der tatsaechlich entstehenden Mehrkosten.
Sec. 4. Schluessel
A. Dem Mieter werden fuer die Dauer des Mietverhaeltnisses folgende Schluessel ausgehaendigt:
_____________________________________________________________________________________________________________________________
B. Zusaetzliche Schluessel darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters anfertigen lassen. Der Austausch vorhandener Schloesser oder der Einbau neuer Schloesser ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters zulaessig.
C. Verliert der Mieter einen oder mehrere Schluessel, muss er den Verlust unverzueglich dem Vermieter melden. Die Kosten fuer die Ersatzbeschaffung verlorener Schluessel traegt der Mieter. Wird aus Sicherheitsgruenden der Austausch des betroffenen Schlosses notwendig, hat der Mieter auch die dadurch entstehenden Kosten zu uebernehmen.
D. Besitzt das Gebaeude eine zentrale Schliessanlage und geht durch den Mieter oder mit ihm zusammenlebende Personen ein oder mehrere Schluessel verloren, wodurch die Sicherheit des Hauses beeintraechtigt wird, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Schliessanlage aus Sicherheitsgruenden austauschen zu lassen. Die hierfuer anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
Sec. 5. Mietdauer
A. Das Mietverhaeltnis beginnt am _________ und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfrist gemaess Sec. 573c Abs. 1 BGB bis spaetestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des uebernaechsten Monats ordentlich gekuendigt werden. Fuer eine Kuendigung durch den Vermieter ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des Sec. 573 BGB erforderlich. Nach Ablauf von fuenf bzw. acht Jahren seit der Ueberlassung des Hauses verlaengert sich die Kuendigungsfrist fuer den Vermieter jeweils um drei Monate.
B. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nur insgesamt gekuendigt werden.
C. Nutzt der Mieter das Haus nach Beendigung der Mietdauer weiterhin, entsteht daraus weder eine stillschweigende Verlaengerung noch ein neues Mietverhaeltnis. Die Regelung des Sec. 545 BGB ist ausgeschlossen.
Sec. 6. Miete
A. Die monatliche Grundmiete ohne Betriebskosten betraegt zu Beginn des Mietverhaeltnisses _________ EUR.
B. Gesetzlich zulaessige oder individuell genehmigte Mietanpassungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Zulaessigkeit als vertraglich vereinbart. Steigt die gesetzlich zulaessige Grundmiete, gilt die erhoehte Miete ab diesem Zeitpunkt ebenfalls als vertraglich vereinbart.
Sec. 7. Mietzahlung
A. Die Gesamtmiete, bestehend aus der Grundmiete zuzueglich Betriebskosten, ist monatlich im Voraus, spaetestens am dritten Werktag eines Kalendermonats, porto- und spesenfrei auf folgendes Konto des Vermieters zu ueberweisen:
Kontoinhaber: ______________________________
Kreditinstitut: ______________________________
IBAN: ____________________________________
BIC: _____________________________________
B. Die erste Gesamtmiete ist vor Uebergabe der Mietsache zu entrichten. Beginnt das Mietverhaeltnis an einem anderen Tag als dem ersten Kalendertag eines Monats, wird die erste Gesamtmiete anteilig berechnet.
C. Fuer die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei dem Vermieter massgeblich.
Sec. 8. Energieausweis
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den den Anforderungen des Gebaeudeenergiegesetzes (GEG) entsprechenden Energieausweis des Hauses zur Einsicht und Kenntnisnahme vorzulegen. Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass der Inhalt des Energieausweises nicht Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Die darin enthaltenen Informationen begruenden weder eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Hauses noch einen Anspruch auf bestimmte Energiebedarfs- oder Verbrauchswerte oder eine feste Obergrenze des Energieverbrauchs. Aus dem Energieausweis lassen sich keine Gewaehrleistungs-, Modernisierungs- oder sonstigen Ansprueche des Mieters gegenueber dem Vermieter ableiten. Gleiches gilt fuer Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemaess Sec. 87 GEG.
Sec. 9.Heizung, Warmwasser und sonstige Versorgung
A. Das Mietobjekt wird ueber eine zentrale Heizungsanlage versorgt.
B. Die Warmwasserversorgung erfolgt zentral.
C. Der Vermieter ist verpflichtet, die Beheizung des Hauses vom 1. Oktober bis zum 30. April (die "Heizperiode") sicherzustellen. Waehrend der Heizperiode hat der Vermieter dafuer zu sorgen, dass von 06:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr abends folgende Raumtemperaturen erreicht werden koennen:
     - Schlafzimmer, Wohnzimmer und Kueche: 20 Grad Celsius
     - Badezimmer, Duschraum: 22 Grad Celsius
     - Diele, Flur etc.: 15 Grad Celsius
D. In der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens duerfen diese Werte um drei Grad Celsius unterschritten werden.
E. Ausserhalb der Heizperiode muss nur geheizt werden, wenn die Innentemperatur im Haus bei geschlossenen Fenstern und Tueren unter 17 Grad Celsius faellt und mit einer Besserung in den folgenden Stunden nicht zu rechnen ist.
F. Der Vermieter muss das Warmwasser Tag und Nacht zur Verfuegung stellen.
Sec. 10. Modell der Betriebskosten
A. Betriebskostenverordnung (BetrKV): Die umlagefaehigen Betriebskosten werden gemaess der Betriebskostenverordnung (BetrKV) erhoben und nach dem unten vereinbarten Umlageschluessel verteilt.
Sec. 11. Umlageschluessel
A. Heizkostenverteilung:
Die Kosten werden zu 50 % nach individuellem Verbrauch und zu 50 % nach Wohnflaeche (qm) verteilt.
B. Warmwasserverteilung:
Die Kosten werden zu 50 % nach individuellem Verbrauch und zu 50 % nach Wohnflaeche (qm) verteilt.
C. Verteilung der uebrigen Betriebskosten:
Die Kosten werden nach Wohnflaeche (qm) im Verhaeltnis zur Gesamtwohnflaeche des Anwesens verteilt.
Sec. 12. Zahlung der Betriebskosten
Die Mieterpartei leistet eine monatliche Vorauszahlung in Hoehe von _________ EUR fuer saemtliche Betriebskosten. Die jaehrliche Abrechnung erfolgt fuer den Abrechnungszeitraum bis einschliesslich Januar.
Sec. 13.CO2-Kostenaufteilung
Die CO2-Kosten werden nach dem 10-Stufen-Modell des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt; der jeweils zu tragende Anteil wird in der jaehrlichen Heizkostenabrechnung ausgewiesen.
Sec. 14. Hauszustand und Haftung
A. Das Haus wird an den Mieter zu Beginn des Mietverhaeltnisses vollstaendig renoviert uebergeben.
B. Der Mieter hat das Haus eingehend besichtigt und ist mit dem Zustand der Raeumlichkeiten vertraut. Der Zustand bei Uebergabe wird in einem Protokoll dokumentiert, das Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Etwaige im Protokoll aufgefuehrte Maengel gelten mangels abweichender Erklaerung im Uebergabeprotokoll als vom Mieter als vertragsgemaess anerkannt.
C. Die verschuldensunabhaengige Haftung des Vermieters fuer Schaeden an Leben, Koerper, Gesundheit, Eigentum oder Vermoegen des Mieters, die auf einem bei Vertragsschluss bestehenden oder angelegten Sachmangel des Mietobjekts beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat oder sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet.
D. Die Haftung des Vermieters fuer vom Mieter verschuldete Sach- und Vermoegensschaeden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit beschraenkt. Dies gilt nicht fuer Sachschaeden an Einrichtungsgegenstaenden des Mieters, die durch Maengel der Mietsache verursacht wurden und die der Mieter weder durch zumutbare Vorsichtsmassnahmen abwenden noch ueblicherweise versichern kann.
E. Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen.
Sec. 15. Schoenheitsreparaturen
A. Waehrend der Mietzeit uebernimmt der Mieter erforderliche Schoenheitsreparaturen im Haus auf eigene Kosten, abhaengig vom Grad der Abnutzung oder Beschaedigung. Zu den Schoenheitsreparaturen zaehlen insbesondere das Tapezieren sowie das Streichen oder Kalken von Waenden und Decken, die Grundreinigung der vom Vermieter verlegten Teppichboeden bzw. das Streichen der Fussboeden, das Streichen der Heizkoerper einschliesslich Heizrohre, der Innentueren sowie der Fenster und Aussentueren jeweils von der Innenseite.
B. Schoenheitsreparaturen sind ab Beginn des Mietverhaeltnisses grundsaetzlich in folgenden Zeitabstaenden durchzufuehren, sofern der Zustand der Raeume nicht aufgrund staerkerer oder geringerer Abnutzung eine abweichende Ausfuehrung erfordert: in Feuchtraeumen wie Kueche und Badezimmer alle fuenf Jahre; in Wohn- und Schlafraeumen, Toilette, Flur und Diele alle acht Jahre; in sonstigen Nebenraeumen alle zehn Jahre.
C. Die genannten Renovierungsfristen koennen sich im Einzelfall bei abweichendem Wohnverhalten des Mieters entsprechend verkuerzen oder verlaengern. Besteht unter Beruecksichtigung des Zeitpunkts der letzten Renovierung und des tatsaechlichen Zustands der Mietraeume ein Renovierungsbedarf, sind die Schoenheitsreparaturen spaetestens bei Beendigung des Mietverhaeltnisses durchzufuehren.
D. Alle Schoenheitsreparaturen sind in fachgerechter Weise auszufuehren.
E. Kommt der Mieter waehrend des laufenden Mietverhaeltnisses seiner Verpflichtung zur Durchfuehrung erforderlicher Schoenheitsreparaturen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, deren Ausfuehrung vom Mieter zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten angemessenen Frist kann der Vermieter ein etwaiges Leistungsangebot des Mieters ablehnen und einen Vorschuss in Hoehe der voraussichtlichen Renovierungskosten auf Basis eines Kostenvoranschlags fordern. Fuehrt das Unterlassen der Schoenheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung oder einer Gefaehrdung der Bausubstanz, ist der Vermieter zudem berechtigt, Schadensersatz vom Mieter zu verlangen.
Sec. 16. Instandhaltung und Instandsetzung
A. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses grundsaetzlich dem Vermieter.

B.Im Falle einer vollstaendigen oder ueberwiegenden Zerstoerung bzw. einer erheblichen Beschaedigung des Hauses entfaellt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung der Mietsache.
C. In sonstigen Faellen der Beschaedigung des Hauses entfaellt die Instandsetzungspflicht des Vermieters, wenn der fuer die Wiederherstellung erforderliche Aufwand wirtschaftlich unzumutbar ist und die sogenannte wirtschaftliche Opfergrenze ueberschreitet. Diese Grenze gilt als ueberschreitet, wenn ein deutliches Missverhaeltnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Massnahme fuer den Mieter sowie dem Wert des Hauses und den zu erwartenden Einnahmen andererseits besteht. In einem solchen Fall ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhaeltnis ausserordentlich und ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist zu beenden.
Sec. 17. Bauliche Aenderungen durch den Vermieter
A. Der Vermieter ist berechtigt, bauliche Massnahmen vorzunehmen, die der Erhaltung der dem Mieter ueberlassenen Wohnraeume oder anderer Gebaeudeteile dienen oder die zur Abwehr drohender Gefahren bzw. zur Beseitigung eingetretener Schaeden erforderlich sind. Solche Massnahmen duerfen nach rechtzeitiger Ankuendigung auch ohne Zustimmung des Mieters durchgefuehrt werden. Eine Ankuendigung ist entbehrlich, wenn die Massnahmen nur geringfuegige Auswirkungen auf die Mietsache haben oder zur Gefahrenabwehr unverzueglich erforderlich sind.
B. Der Mieter hat bauliche Massnahmen zur Verbesserung der ihm ueberlassenen Wohnraeume oder anderer Gebaeudeteile, zur Einsparung von Energie oder Wasser sowie zur Schaffung neuen Wohnraums im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden.
C. Soweit der Mieter die in den beiden vorangegangenen Absaetzen genannten baulichen Massnahmen zu dulden hat, ist er verpflichtet, die betreffenden Raeume nach vorheriger Terminabsprache zugaenglich zu machen und die Durchfuehrung der Arbeiten nicht schuldhaft zu behindern, zu vereiteln oder zu verzoegern. Verstoesst der Mieter hiergegen, ist er zum Ersatz des dem Vermieter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Sec. 18. Bauliche Aenderungen durch den Mieter
A. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Instandsetzungen sowie keine baulichen oder sonstigen Veraenderungen vornehmen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend "Aenderungen"), sofern diese ueber den vertragsgemaessen Gebrauch der Mietsache hinausgehen.
B. Der Vermieter wird baulichen Veraenderungen oder sonstigen Einrichtungen zustimmen, die fuer eine barrierefreie Nutzung der Mietsache oder den Zugang hierzu erforderlich sind, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung das Interesse des Vermieters an der unveraenderten Erhaltung der Mietsache ueberwiegt. Bei allen nicht unerheblichen baulichen Veraenderungen ist die Zustimmung des Vermieters davon abhaengig, dass der Mieter eine angemessene zusaetzliche Mietsicherheit zur Absicherung der Wiederherstellung des urspruenglichen Zustands leistet.
C. Erteilt der Vermieter dem Mieter die Zustimmung zu baulichen Aenderungen, obliegt dem Mieter die Einholung saemtlicher erforderlicher bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen sowie die Uebernahme der damit verbundenen Kosten. Der Mieter haftet fuer die fachgerechte Ausfuehrung, die ordnungsgemaesse Nutzung sowie fuer alle Schaeden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Aenderungen entstehen. Besteht ein erhebliches Schadensrisiko, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
D. Nimmt der Mieter Veraenderungen an den Bodenbelaegen vor, hat er sicherzustellen, dass die Schalldaemmung gegenueber dem bei Hausuebernahme bestehenden Zustand nicht beeintraechtigt wird, soweit dies aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Hauses relevant ist.
E. Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf grundsaetzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Bohren fuer eine zweckentsprechende Nutzung der Raeume erforderlich ist - insbesondere zur Anbringung von noch nicht vorhandenen, zum ordnungsgemaessen Gebrauch gehoerenden Einrichtungsgegenstaenden - und das uebliche Mass nicht ueberschreitet, sowie wenn alternative Befestigungsmoeglichkeiten wie das Bohren in Fugen oder die Verwendung moderner Klebetechniken nicht moeglich oder unzureichend sind.
F. Vornimmt der Mieter Aenderungen an der Mietsache, gleichgueltig ob mit oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, ist der Vermieter nicht zur Uebernahme der dafuer entstandenen Kosten verpflichtet. Beim Auszug ist der Vermieter jedoch berechtigt, Einrichtungen oder bauliche Aenderungen des Mieters gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten abzueglich eines angemessenen Abschlags fuer Abnutzung je vollem Jahr der Nutzung zu uebernehmen, sofern der Mieter nicht ein berechtigtes Interesse an der Mitnahme hat. Macht der Vermieter von diesem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, ist der Mieter auf Verlangen verpflichtet, den urspruenglichen Zustand der Mietraeume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Verweigert der Mieter dies oder geraet er in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die Wiederherstellung auf Kosten des Mieters durchfuehren zu lassen.
Sec. 19. Nutzung und Pflege des Hauses
A. Der Mieter ist verpflichtet, das Haus ausschliesslich zu Wohnzwecken zu nutzen.
B. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und Raeume, Einrichtungen sowie Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
C. Der Mieter ist fuer die ordnungsgemaesse Reinigung der Mietsache verantwortlich. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend im allgemein ueblichen Umfang nach und droht dadurch objektiv ein konkreter Schaden an der Mietsache, ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchfuehren zu lassen. Entsteht ein Ungezieferbefall, traegt der Mieter die Kosten der Beseitigung, sofern er fuer den Befall verantwortlich ist.
D. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren fuer eine ausreichende Belueftung und Beheizung der Raeumlichkeiten sowie fuer den Schutz der Innenraeume vor Frost zu sorgen, um Kondenswasserbildung, Schimmelbefall und sonstige Schaeden zu vermeiden. Wasserdampf, der etwa beim Kochen oder Duschen entsteht, ist unverzueglich zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Regel drei- bis viermal taeglich (bei Berufstaetigen zweimal taeglich) durch vollstaendiges Oeffnen der Fenster fuer jeweils zehn Minuten stosszulueften ist, um die relative Luftfeuchtigkeit im Haus angemessen zu regulieren. Zur Vermeidung von Schimmelbildung hinter grossflaechigen Moebelstuecken sind diese mit einem Mindestabstand von 3 cm zur Wand aufzustellen. Bei Verstoss gegen diese Pflichten haftet der Mieter fuer daraus entstehende Schaeden.
E. Das Grillen ist in saemtlichen Aussenbereichen, die zum Mietobjekt gehoeren oder zur Nutzung ueberlassen wurden nicht gestattet.
F. Schaeden an den Mietraeumen, am Haus und an den gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie alle Umstaende, die die vertragsgemaesse Nutzung der Mietsache nicht unwesentlich beeintraechtigen koennen, hat der Mieter dem Vermieter unverzueglich anzuzeigen. Fuer die durch verspaetete Anzeigen verursachten Schaeden ist der Mieter ersatzpflichtig.
G. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass von den Mietraeumen keine Gefahren fuer Dritte ausgehen oder Schaeden verursacht werden. Darueber hinaus haftet der Mieter fuer saemtliche Handlungen von Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mietraeumen aufhalten oder ihn dort aufsuchen.
H. Es wird ausdruecklich vereinbart, dass das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen nicht gestattet ist.
I. Abfaelle duerfen weder im Haus noch auf dem Grundstueck gelagert werden. Die Entsorgung hat ausschliesslich ueber die dafuer vorgesehenen Behaelter zu erfolgen.
Sec. 20. Haftung des Mieters, Kleinreparaturen
A. Der Mieter haftet fuer alle Schaeden, die infolge der Verletzung seiner Sorgfalts- und Schutzpflichten oder durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Ebenso hat er fuer Schaeden einzustehen, die von Personen verursacht werden, die zu seinem Haushalt gehoeren, bei ihm untergebracht sind oder sich mit seinem Wissen in den Mietraeumen aufhalten oder ihn dort aufsuchen.
B. Bleiben die Mietraeume waehrend der Laufzeit des Mietverhaeltnisses ungenutzt und entsteht dem Vermieter hierdurch ein Schaden, ist der Mieter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
C. Die Kosten fuer die Beseitigung von Abflussverstopfungen traegt der Mieter, wenn diese durch eine Ueberschreitung des vertragsgemaessen Gebrauchs durch ihn selbst oder durch Personen verursacht wurden, die zu seinem Haushalt gehoeren, bei ihm wohnen, ihn besuchen oder sich mit seinem Wissen in den Mietraeumen aufhalten.
D. Der Mieter ist unabhaengig von einem Verschulden verpflichtet, die Kosten fuer Instandsetzungsarbeiten an Gegenstaenden und Einrichtungen zu tragen, die seinem haeufigen und direkten Zugriff unterliegen, wie etwa Installationen fuer Elektrizitaet, Wasser, Abwasser und Gas, Duschstangen und Duschabtrennungen, Heiz-, Koch- und Kuehleinrichtungen, Fenster- und Tuerverschluesse sowie Bedienelemente fuer Roll- und Fensterlaeden, Markisen und Jalousien, sofern die Kosten im Einzelfall 100,00 EUR zuzueglich Mehrwertsteuer nicht uebersteigen. Die jaehrliche Gesamtbelastung des Mieters aus solchen Kleinreparaturen ist auf 8 % der Jahresgrundmiete (Jahresnettokaltmiete) begrenzt.
Sec. 21. Tierhaltung
A. Die Haltung von Haustieren im Haus ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulaessig. Die erlaubnisfreie Haltung von Kleintieren ist gestattet, sofern deren Anzahl im ueblichen Rahmen bleibt. Der Vermieter kann die Zustimmung zur Tierhaltung verweigern oder widerrufen, wenn hierdurch Beeintraechtigungen der Raeumlichkeiten, des Hauses oder des Grundstuecks entstehen. Die Haltung gefaehrlicher Tiere, einschliesslich Kampfhunden im Sinne der einschlaegigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, ist grundsaetzlich untersagt.
B. Die Zustimmung des Vermieters wird unter Beachtung pflichtgemaessen Ermessens und ausschliesslich fuer den Einzelfall erteilt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
C. Der Mieter haftet fuer saemtliche Schaeden, die durch die Tierhaltung verursacht werden.
Sec. 22. Rauchwarnmelder
A. Das Haus ist gemaess den geltenden gesetzlichen Vorgaben mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Dem Vermieter steht ein Betretungs- und Kontrollrecht zu, um die Rauchwarnmelder ordnungsgemaess warten, instand setzen oder austauschen zu lassen; dieses Recht richtet sich nach den Regelungen im Abschnitt "Hauszugang durch den Vermieter". Der Mieter hat den Einbau sowie die ordnungsgemaesse Instandhaltung der Rauchwarnmelder waehrend der Mietzeit zu dulden.
B. Weder der Mieter noch Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mietraeumen aufhalten oder ihn besuchen, duerfen zu irgendeinem Zeitpunkt die Batterien aus den Rauchwarnmeldern entnehmen oder die Rauchwarnmelder in sonstiger Weise ausser Betrieb setzen.
Sec. 23. Hauszugang durch den Vermieter
A. Der Mieter ist Inhaber des Hausrechts innerhalb des Hauses.
B. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte duerfen das Haus aus sachlich gerechtfertigten Gruenden betreten, etwa bei konkreten Anhaltspunkten fuer drohende Schaeden, zum Ablesen von Messvorrichtungen, zur Wartung oder Reparatur - insbesondere von Rauchwarnmeldern -, zur Vorbereitung oder Durchfuehrung von Instandhaltungs- oder Modernisierungsmassnahmen, zur Ermittlung von Schadensursachen, bei begruendetem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung oder zur Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kuendigung. Der Besuch muss zuvor angekuendigt werden und darf allein oder in Begleitung - etwa von Handwerkern oder Interessenten - in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen. Dabei sind berechtigte berufliche und persoenliche Interessen des Mieters angemessen zu beruecksichtigen. In dringenden Notfaellen darf das Haus auch ohne vorherige Ankuendigung betreten werden.
C. Der Mieter hat sicherzustellen, dass das Haus im Falle einer Gefahr im Verzug auch waehrend seiner Abwesenheit betreten werden kann.
Sec. 24. Hausordnung
A. Die Vertragsparteien stimmen ueberein, dass die dem Mietvertrag als Anlage beigefuegte Hausordnung einen wesentlichen Bestandteil dieses Mietvertrags bildet.
B. Der Mieter ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
Sec. 25. Kontaktinformationen
A. Im Notfall sowie bezueglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhaeltnis kann der Vermieter
a) schriftlich unter seiner am Anfang dieses Vertrages angegebenen Anschrift
b) oder unter der E-Mail-Adresse: _________
c) oder unter der Telefonnummer: _________
kontaktiert werden.
B. Im Notfall sowie bezueglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhaeltnis kann der Mieter
a) schriftlich unter der in diesem Vertrag angegebenen Anschrift des Hauses
b) oder unter der E-Mail-Adresse: _________
c) oder unter der Telefonnummer: _________
Sec. 26. Ende des Mietverhaeltnisses
A. Bei der Beendigung des Mietverhaeltnisses ist die Mietsache, einschliesslich aller im Mietvertrag genannten, vermieteten und zur Nutzung ueberlassenen Raeumlichkeiten, vollstaendig geraeumt, gruendlich geputzt und gereinigt an den Vermieter zurueckzugeben, u.a. sind: Fenster und Fensterrahmen beidseitig zu putzen; Heizkoerper und Heizungsrohre, Fensterbaenke, Lichtschalter, Steckdosen, Tueren (Tuerrahmen und Tuerblaetter sowie Beschlaege) feucht abzuwischen; Teppiche und Teppichboeden gruendlich zu reinigen; sonstige Fussboeden und Kacheln feucht zu wischen; zu fegen. Fliesenfugen sind von Schmutz und Verfaerbung vollstaendig zu reinigen. Armaturen in Kueche und Badezimmer sind zu entkalken. Im Haus verbleibendes Inventar muss innen sowie aussen gesaeubert und poliert werden. Ist das Haus mit einem Dampfabzug ausgestattet, ist der Dampfabzugsfilter zu wechseln. Im Haus nach dem Auszug verbleibende Vorhaenge, Gardinen etc. muessen gewaschen und gebuegelt werden.
B. Bei Rueckgabe des Hauses muessen Decken und Waende in einem neutralen, deckenden und hellen Farbton gestrichen sein. Sind Tapeten infolge uebermaessiger Abnutzung zu erneuern, ist das Haus zuvor neu zu tapezieren. Naturbelassenes oder lasiertes Holz sowie Kunststoffrahmen duerfen nicht mit Deckfarbe ueberstrichen werden. Lackierte Holzelemente sind in dem bei Vertragsbeginn vorhandenen Farbton zurueckzugeben; farbig gestrichene Holzteile koennen alternativ auch in Weiss oder einem hellen Farbton gestrichen uebergeben werden. Naegel, Duebel und aehnliche Befestigungen sind zu entfernen; entstandene Bohr- und Duebelloecher sowie vergleichbare Beschaedigungen sind fachgerecht zu verschliessen.
C. Unterlaesst der Mieter bei Beendigung des Mietverhaeltnisses die Durchfuehrung faelliger Schoenheitsreparaturen, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung ein etwaiges Leistungsangebot des Mieters ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfuellung verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schaeden bleibt unberuehrt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Mieter die Ausfuehrung der Schoenheitsreparaturen ernsthaft und endgueltig verweigert.
D. Fest installierte Gegenstaende, die der Mieter eingebracht hat, sind auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhaeltnisses zu entfernen.
E. Bei Vertragsende sind Naegel, Duebel und aehnliche Befestigungen zu entfernen sowie Bohr- und Duebelloecher und vergleichbare Beschaedigungen fachgerecht zu verschliessen.
F. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter saemtliche vom Vermieter uebergebenen sowie vom Mieter selbst angefertigten Schluessel vollstaendig zurueckzugeben. Sofern der Mieter nicht alle Schluessel aushaendigt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schadensersatz richtet sich nach den Regelungen im Abschnitt "Schluessel".
G. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Abmeldebescheinigung vorzulegen.
H. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter spaetestens bei Auszug eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der er nach Beendigung des Mietverhaeltnisses erreichbar ist.
I. Gibt der Mieter die Mietraeume verspaetet, nur teilweise oder ohne Schluessel an den Vermieter zurueck, ist er unabhaengig von einem Verschulden verpflichtet, dem Vermieter fuer die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschaedigung zu zahlen, wahlweise in Hoehe der vereinbarten Miete oder der ortsueblichen Miete vergleichbarer Raeume. Sofern der Mieter die verspaetete oder unvollstaendige Rueckgabe zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, darueber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Sec. 27. Mehrheit der Mieter
Wird das Haus von mehreren Personen gemietet, haften diese fuer saemtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhaeltnis als Gesamtschuldner. Erklaerungen, die alle Mieter betreffen, sind von oder gegenueber allen Mietern abzugeben. Mit Unterzeichnung dieses Mietvertrages bevollmaechtigen sich die Mieter jedoch gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklaerungen gegenueber dem Vermieter. Dies gilt auch fuer Erklaerungen des Vermieters, die den Bestand des Mietverhaeltnisses oder die Hauptleistungspflichten betreffen, wie etwa Kuendigungen, Mieterhoehungsverlangen oder Vereinbarungen zur Aufhebung des Mietverhaeltnisses. Die Vollmacht umfasst nicht die Abgabe eigener Erklaerungen zur Beendigung des Mietverhaeltnisses. Sie kann widerrufen werden.
Sec. 28. Allgemeine Bestimmungen
A. Tuer-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt der Mieter auf eigene Kosten an. Der Mieter ist auch fuer die Entfernung der von ihm angebrachten Tuer-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
B. Der Mieter darf gegenueber den Mietzinsforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Davon unberuehrt bleibt das Recht des Mieters, mit Anspruechen wegen Maengeln der Mietsache oder aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund ueberzahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurueckbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Ausuebung eines Aufrechnungs- oder Zurueckbehaltungsrechts hat der Mieter dem Vermieter mindestens einen Monat vor Faelligkeit der Miete in Textform anzuzeigen.
C. Alle in diesem Mietvertrag genannten Geldbetraege verstehen sich in Euro.
Sec. 29. Geltendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit dessen Vorschriften zur Anwendung auslaendischen Sachrechts fuehren wuerden.
Sec. 30. Keine Nebenabreden
Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind abschliessend. Muendliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sec. 31. Schriftform
Aenderungen und Ergaenzungen dieses Mietvertrages beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und muessen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.
Sec. 32. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieses Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nachtraeglich werden, bleibt die Gueltigkeit der uebrigen Vertragsbestimmungen unberuehrt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der urspruenglichen Regelung am naechsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Vertrag als unvollstaendig erweist.
Der Mieter bestaetigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollstaendige Abschrift dieses Mietvertrages erhalten zu haben.
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(Unterschrift des Vermieters _________)

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(Unterschrift des Mieters _________)

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